Satzung

Satzungsänderung vom 26.11.2022

§ 1 Gründung, Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein wurde am 5. Juli 1995 in Ebringen gegründet und führt den Namen Musisches Zentrum Ebringen e.V. Der Sitz des Vereins ist in Ebringen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg eingetragen.

§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung musischer Jugend- und Erwachsenenbildung. Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch das Unterhalten einer Musikschule. Der Verein unterstützt die Projektierung von Unterricht und Veranstaltungen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch die musikalische Bildung, Erziehung und die Förderung der Musik. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht, die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs muss nicht begründet werden.
  2. Die Mitgliedschaft endet a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitglieds, b) durch Austritt, c) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt muss schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
  3. Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit 2/3 Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen. Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und mit dem Zugang wirksam. Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind.
  4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehende Forderungen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Die Festsetzung der Jahresbeiträge erfolgt durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand wird weiterhin ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen. Für das laufende Geschäftsjahr ist immer der volle Jahresbeitrag zu erheben, unabhängig vom Ein – und Austrittsdatum eines Mitglieds. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind 1. der Vorstand 2. die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder Gremien beschließen.

§ 6 Leitung des Vereins

Die Leitung des Vereins obliegt dem Vorstand.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus

    1. dem Vorsitzenden,
    2. den Abteilungsleitern:
      2.1 Abteilungsleiter Chor SONIDOS
      2.2 Einer der Vorstände gem. § 7 Nr. 3 bis 5 sowie der Abteilungsleiter Chor Sonidos ist gleichzeitig Abteilungsleiter der Jugendabteilung; die Ernennung erfolgt innerhalb des Gesamtvorstandes.
    3. Kassenführer/Kassenfürhrerin
    4. dem Beirat aus der Lehrerschaft
    5. dem Protokollführer

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen bestellen. Der Vorstand kann um 2 Beiräte ergänzt werden.

§ 8 Vertretung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vertreten durch den Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt.

§ 9 Sitzungen des Vorstandes

Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet diese und die Versammlungen der Mitglieder. Der Vorstand ist mindestens dreimal jährlich einzuberufen, je nachdem, wie die Lage und die Geschäfte des Vereins dies erfordern oder ein Mitglied des Vorstandes es beantragt. Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende, der Kassenführer, ein Elternbeirat und zwei weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind. Stimmberechtigte Mitglieder sind die Vorstandsmitglieder laut §7. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu fertigen, in welchem insbesondere alle Beschlüsse enthalten sein müssen. Das Protokoll ist vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Die Eintragungen müssen enthalten: – Ort und Zeit der Sitzung, – die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters, – die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse. Vorstandsbeschlüsse können im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstands dem Beschlussvorschlag schriftlich zustimmen. Die Unterlagen über die Beschlussfassung sind als Anlage in dem Protokollbuch zu verwahren.

§ 10 Kassenführung

Der Vorsitzende nach § 7 Nr. 1 und der Kassenführer tragen die Verantwortung für die Kassengeschäfte. Der Kassenführer führt die Beschlüsse des Vorstands in finanzieller Hinsicht allein aus. Er ist verpflichtet, bei entsprechenden Vorgängen dem Vorstand bei jeder Vorstandssitzung über die Kassenlage Rechenschaft abzulegen.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand nach § 7 Abs. 1 führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung. Die Leitung der Mitgliederversammlung durch einen Vorsitzenden.
    c) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr.
    d) Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, der Kursgebühren für die Musikschule sowie der Lehrerhonorare, ferner der Erlass einer Beitrags- und Gebührenordnung.
    e) Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschluss von Mitgliedern.
    f) Abschluss und Beendigung von Verträgen, insbesondere mit den Lehrkräften und dem Chorleiter.
  2. Dem Kassenführer obliegt die Verwaltung der Vereinshauptkasse, die Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes.
  3. Der Abteilungsleiter des Chor SONIDOS koordiniert die Angelegenheiten des Chores.
  4. Der Beirat aus der Lehrerschaft ist Ansprechpartner der Lehrer und vertritt ihre Anliegen.
  5. Die Beiräte aus der Elternschaft sind Ansprechpartner der Eltern und Schüler und vertreten ihre Anliegen.
  6. Der Protokollführer verfasst das Protokoll der Sitzungen des Vorstandes und legt diese dem geschäftsführenden Vorstand binnen 5 Arbeitstagen vor.
  7. Der Abteilungsleiter der Jugendabteilung koordiniert die Angelegenheiten der Musikschule.

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Aufgaben
    Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht dem Vorstand obliegen. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
    a) Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,
    b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorsitzenden und des Rechnungsprüfungsberichts der Kassenprüfer,
    c) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
    d) Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins,
    e) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrags,
    f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  2. Mitgliederversammlung, Einberufung
    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn
    – der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen beschließt,
    – ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung vom Vorstand verlangt. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vorstand zuletzt bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen. In der Mitgliederversammlung gestellte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit zugelassen werden.
  3. Leitung, Durchführung
    Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende. Bei dessen Verhinderung wird die Mitgliederversammlung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Für die Durchführung von Vorstandswahlen sowie für die Entlastung des Vorstands wählt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
  4. Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist. Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
    Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragungen sind nur in Schriftform mit Unterschrift zulässig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
    Für Satzungsänderungen einschließlich der Gründung einer neuen Abteilung ist eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, für die Änderung d es Vereinszwecks und die Auflösung des Vereins ist eine solche von 3/4 erforderlich.
    Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ein Viertel der anwesenden Mitglieder dies beantragt.
  5. Wahlen
    Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln, wie in der Aufstellung von §7, der Reihe nach gewählt. Anschließend werden zwei Kassenprüfer gewählt. Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmenthaltungen zählen nicht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung eines Loses.
  6. Versammlungsprotokoll
    Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unter- zeichnen. Es muss enthalten:
    x Ort und Zeit der Versammlung
    x Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
    x Name und Zahl der erschienenen Mitglieder
    x Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
    x die Tagesordnung
    x die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein – Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen), die Art der Abstimmung
    x Satzungs- und Zweckänderungsanträge
    x Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.

§ 13 Abteilungen

  1. Die Gründung einer Vereins-Abteilung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand.
  2. Jede Abteilung des Vereins wird von einem Abteilungsleiter geleitet.
  3. Jede Abteilung regelt die Angelegenheiten und Aufgaben selbstständig, jedoch unter ausdrücklicher Beachtung der Vorgaben nach Satzung und ergänzenden Ordnungen. Abteilungen sind zudem an Beschlüsse gebunden, die der Vorstand oder die Mitgliederversammlung gefasst bzw. erlassen hat.
  4. Die Verantwortung für die Kassengeschäfte einer Abteilung liegt bei dem Vorsitzenden und wird mit dem Abteilungsleiter abgestimmt. Der Vorsitzende hat dem Abteilungsleiter auf Anfrage über die Kassenlage zu berichten.
  5. Derzeit unterhält der Verein folgende Abteilungen:
    a. Jugendabteilung Die Jugendabteilung kümmert sich um die besonderen Belange und Bedürfnisse der Heranwachsenden und Jugendlichen bis zur Erfüllung des 18. Lebensjahrs. Sie erbringt dies durch besondere Angebote wie Instrumenten- und Bandworkshops, die Zusammenführung, fachliche Unterstützung und Begleitung des freien und gebundenen Zusammenspielens von Jugendlichen. Hierdurch sollen nicht nur die musikalischen sondern auch die sozialen Kompetenzen der Jugendlichen mit dem Ziel einer sinnvollen Freizeitgestaltung und dem Zusammenwirken in der Gruppe gefördert werden.
    b. Chor SONIDOS

§ 14 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren. Wahlberechtigt sind nur Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer prüfen gemeinsam die Vereinshauptkasse sowie deren Buchführung. Sie berichten der Mitgliederversammlung. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.

§ 15 Datenschutz

  1. Verantwortlich für den Datenschutz im Verein ist der Vorsitzenden.
  2. Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten erfolgt im Verein nach den Richtlinien der EU-weiten Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO), sowie des gültigen Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
  3. Mit dem Beitritt eines Mitglieds sowie mit der Anmeldung zu einen Unterrichtsangebot nimmt der Verein seine personenbezogene Daten und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.Die personenbezogenen Daten werden wie folgt verarbeitet:
    a) Einpflegen in die Abrechnungssoftware MSV Plus
    b) Übermittlung der Bankdaten mit Profi Cash an die Volksbank Freiburg
    c) Mitteilung an die Gemeinde Ebringen zwecks Vereinszuschuss
  4. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z.B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
  5. Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder
    Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.
  6. Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 16 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der Vorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Ebringen zur ausschließlichen Verwendung für gemeinnützige (musische oder erzieherische) Zwecke.

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