Schul- und Gebührenordnung

1. Mitgliedschaft

Teilnehmer am Unterricht ist mit seiner Anmeldung automatisch Mitglied des Musischen Zentrums Ebringen e.V. (MZE), mit Ausnahme der Musikalischen Spielwiese, der Musikalischen Werkstatt und der Schulkinderchöre Ebringer Schönbergspatzen und dem Young Kids Chor.

2. An- und Abmeldung

Die An- und Abmeldung vom Musikunterricht bedürfen der Schriftform. Bei minderjährigen Teilnehmern ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Anmeldungen zum Unterricht sind auch während des laufenden Schuljahres möglich. Der Musikunterricht ist nicht an die Person des Lehrers gebunden; eine außerordentliche Kündigung bei personellen Veränderungen der Lehrkräfte ist ausgeschlossen.

3. Kündigungsfristen

Abmeldungen und Änderungswünsche (z. B. Lehrerwechsel) sind halbjährlich möglich, d.h. 6 Wochen zum 28./29. Februar oder zum 31. August. Eine Kündigung z. B. zum Schuljahresende ist nicht möglich, da die Honorare der Lehrkräfte in den Ferien weiterbezahlt werden.

4. Ferien

Die Ferien richten sich nach der Ferienordnung der örtlichen Schule mit Ausnahme der Sommerferien, diese dauern aus organisatorischen Gründen eine Woche länger. An gesetzlichen Feiertagen findet kein Unterricht statt.

5. Unterrichtsausfall

Fällt der Unterricht aus Gründen seitens des Schülers aus, erfolgt keine Nachholung. Fällt der Unterricht aus Gründen seitens des Lehrers aus, bietet dieser zeitnah einen Nachholtermin an, der auch an einem anderen Wochentag (auch samstags und/oder in den Schulferien) stattfinden kann. Sofern der Schüler hier nicht teilnehmen kann, entfällt die Nachholung.

6. Leihinstrumente

Das MZE verfügt über keine Leihinstrumente.

7. Unterrichtsräumlichkeiten

Der Unterricht findet in den Räumen der Schönbergschule statt. Ausnahmen sind in Abstimmung mit dem MZE möglich.

8. Aufsichtspflicht

Eine Aufsicht besteht ausschließlich für die Zeit des Unterrichts.

9. Haftung

Das MZE übernimmt für in Zusammenhang mit dem MZE oder in dessen Kursen entstehende Schäden keine Haftung – es sei denn, dass sie durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden des MZE während einer Veranstaltung entstünden.

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